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Urlaubsplanung: 5 wichtige Regeln für Arbeitnehmer:innen

Zu Beginn eines jeden Jahres steht die Urlaubsplanung an. Was du als Arbeitnehmer:in dabei beachten solltest, erfährst du hier.

Als Arbeitnehmer:in steht dir Erholungsurlaub zu. Viele Arbeitnehmer:innen kennen diesbezüglich jedoch nicht ihre Rechte, sodass es häufig zu Unsicherheiten bei der Urlaubsplanung kommt. In diesem Artikel haben wir fünf Regeln zur Urlaubsplanung für dich zusammengestellt.

1. So viel Urlaub steht dir zur Urlaubsplanung zu

Für deine Urlaubsplanung stehen dir dem Bundesurlaubsgesetz zufolge mindestens 24 Tagen im Jahr zur Verfügung, während denen du normal bezahlt wirst. Diesen Urlaub musst du innerhalb eines Kalenderjahres nehmen, sonst verfällt er. Nur in Ausnahmen kannst du den Urlaub mit in nächste Jahr nehmen. Dann muss du ihn jedoch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres aufbrauchen.

2. Wunschzeitraum

Für eine optimale Urlaubsplanung solltest du deinen Urlaub grundsätzlich rechtzeitig einreichen. Deine Vorgesetzten müssen diesen nämlich erst noch genehmigen. Wie viel früher du deinen Urlaub beantragen musst, steht in deinem Arbeitsvertrag.

Deine Arbeitgeber:innen müssen die zeitlichen Wünsche deiner Urlaubsplanung berücksichtigen. Ausnahmen sind laut dem Bundesurlaubsgesetz „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“ (Paragraph §7 Absatz 1). Es müssen zum Beispiel bei Kolleg:innen mit Kindern die Schulferien oder auch der Urlaub der Ehepartner:innen berücksichtigt werden. Wenn es sich um einen Saisonbetrieb handelt, ist es auch wahrscheinlich, dass du für Urlaub in einem für den Betrieb wichtigen Zeitraum keine Genehmigung bekommst.

3. Krank im Urlaub? Das bedeutet es für die Urlaubsplanung

Krankheit kann dir – insbesondere in Zeiten der Pandemie – bei deiner Urlaubsplanung einen Strich durch die Rechnung machen. Wenn du im Urlaub krank wirst, solltest du dich krankschreiben lassen. Nur mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt dein Urlaubsanspruch für diese Tage erhalten und du kannst den Urlaub später im Jahr nachholen.

4. „Zwangsurlaub“: Wenn deine Urlaubsplanung nicht selbst bestimmt ist

Manchmal kann es passieren, dass du einen Teil deiner Urlaubsplanung nicht selbst in den Händen hast. Der Grund dafür sind die sogenannten Betriebsferien: ein einheitlicher, von den Vorgesetzten verordneter Urlaub für alle oder einen Teil der Arbeitnehmer:innen. Grundlage hierfür ist ebenfalls der Paragraph sieben des Bundesurlaubsgesetzes. Aus den bereits erwähnten „dringenden betrieblichen Belangen“ können deine Arbeitnehmer:innen Betriebsferien veranlassen. Das ist zum Beispiel in Saisonbetrieben nicht unüblich. Der Vorgesetzte kann auch Urlaub für alle anordnen, wenn das Unternehmen ohne ihn oder sie nicht betriebsfähig ist. 

Häufig finden Betriebsferien zwischen Weihnachten und Silvester statt. Für den Betriebsurlaub darf jedoch nicht dein gesamter Urlaubsanspruch draufgehen.

5. Länge des Urlaubes

Beachte bei der Urlaubsplanung, dass deine Vorgesetzten dir laut Bundesurlaubsgesetz einen zusammenhängenden Urlaub gewähren müssen. Es sei denn, es liegen „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ vor, die „eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen“ (Paragraph §7 Absatz 2). In diesem Fall stehen dir zwölf aufeinanderfolgende Werktage Urlaub zu.

Hilfe bei Unsicherheiten

Wenn du dir trotzdem unsicher in bestimmten Fragen zu deiner Urlaubsplanung bist, kannst du beispielsweise dem Verein der ArbeitnehmerHilfe beitreten. Als Mitglied erhältst du hier Hilfe und Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Für eine Mitgliedschaft zahlst du 40 Euro im Jahr.

Du kannst dir auch überlegen, einer zu deiner Tätigkeit passenden Gewerkschaft beizutreten. Diese bieten für Mitglieder eine kostenlose Rechtsberatung an. Teilweise sehen es Vorgesetzte nicht so gern, wenn sich ihre Arbeitnehmer:innen in Gewerkschaften organisieren. Das ist jedoch laut Artikel 9 des Grundgesetzes ein Grundrecht. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist darüber hinaus vertraulich. Deine Vorgesetzten müssen davon also nichts erfahren.

Außerdem kannst du dich an den Betriebsrat wenden, wenn du Probleme mit der Urlaubsplanung oder generelle Fragen in Bezug auf deine Arbeit hast.