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Urlaubsplanung für Arbeitnehmer:innen – 5 essenzielle Regeln nach Bundesurlaubsgesetz

Zu Jahresbeginn dreht sich bei vielen um die Urlaubsplanung. Als erfahrener Arbeitsrechtsexperte zeigen wir Ihnen, welche Rechte Ihnen als Arbeitnehmer:in zustehen und wie Sie diese optimal nutzen.

Jeder Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Viele kennen ihre Rechte jedoch nicht genau, was zu Unsicherheiten führt. Basierend auf dem Bundesurlaubsgesetz haben wir die fünf wichtigsten Regeln für eine reibungslose Urlaubsplanung zusammengestellt.

1. Ihr Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz

Dem Bundesurlaubsgesetz steht Ihnen mindestens 24 bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr zu. Dieser Urlaub muss im selben Jahr genommen werden, sonst verfällt er. Ausnahmen erlauben eine Übertragung ins Folgejahr, das dann bis Ende März aufzubrauchen ist.

2. Wunschzeitraum und Genehmigung

Reichen Sie Ihren Urlaub frühzeitig ein – die Frist regelt Ihr Arbeitsvertrag. Arbeitgeber:innen müssen Ihre zeitlichen Wünsche berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder sozial priorisierte Urlaubsansprüche anderer Kolleg:innen sprechen dagegen (§ 7 Abs. 1 Bung).

Beispiele: Schulferien für Eltern oder der Urlaub des Partners. In Saisonbetrieben sind Hochphasen oft tabu.

3. Krankheit während des Urlaubs

Besonders in Pandemiezeiten kann Krankheit die Planung stören. Lassen Sie sich bei Erkrankung im Urlaub von einem Arzt krankschreiben. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt Ihr Urlaubsanspruch für diese Tage erhalten und kann nachgeholt werden.

4. "Zwangsurlaub" durch Betriebsferien

Manchmal entscheidet der Arbeitgeber über Teile Ihres Urlaubs: Bei Betriebsferien (§ 7 Bung) werden allen oder Teilen des Teams einheitliche Urlaubszeiten verordnet, z. B. aus betrieblichen Gründen. Häufig zwischen Weihnachten und Silvester oder in Saisonbetrieben. Ihr gesamter Urlaubsanspruch darf jedoch nicht aufgezehrt werden.

5. Zusammenhängender Urlaub

Arbeitgeber:innen müssen einen zusammenhängenden Urlaub gewähren, sofern keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe eine Teilung erfordern (§ 7 Abs. 2 Bung). Dann stehen mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage zu.

Beratung bei Unsicherheiten

Unsicher? Treten Sie dem Verein der ArbeitnehmerHilfe bei (40 €/Jahr) für kompetente Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen. Alternativ: Passende Gewerkschaft mit kostenloser Rechtsberatung – ein Grundrecht nach Art. 9 GG, vertraulich und unabhängig von Ihrem Arbeitgeber. Oder wenden Sie sich an den Betriebsrat.