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Bundesgerichtshof-Urteil: Weg vom Bett zum Homeoffice zählt als Pendeln und ist versichert

Bundesgerichtshof-Urteil: Weg vom Bett zum Homeoffice zählt als Pendeln und ist versichert „Wir sparen Ihnen Pendelzeit“, hieß es damals von der Büroleitung, als das Homeoffice-Konzept eingeführt wurde. Nun hat der Bundesgerichtshof in Deutschland klargestellt: Selbst der Weg vom Bett zum heimischen Arbeitsplatz gilt als Pendeln und ist versichert.

Einem Bericht von CNN Business zufolge stürzte ein Mann die Treppe hinunter, brach sich den Rücken und forderte Schadensersatz von der Arbeitgeber-Versicherung. Er argumentierte, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls zum Arbeitsplatz gependelt.

Zwei unterinstanzliche Gerichte lehnten den Antrag zunächst ab. Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders: Da der Mann die Treppe zum dauerhaft eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich nahm, handelte es sich um eine „versicherte Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers, insbesondere als Arbeitsweg“.

Das Gericht urteilte: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der versicherten Person oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf dem Betriebsgelände.“

Das Urteil gilt für „Telearbeitsplätze“, also vom Arbeitgeber dauerhaft im Privatbereich eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze, wie The Guardian berichtet.

Deutschland erkennt damit an, dass Homeoffice echte Einschränkungen birgt. Im Juni 2021 wurden Arbeitsgesetze angepasst: Arbeitgeber und Versicherungen müssen Tätigkeiten zu Hause im Interesse des Unternehmens absichern.

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